Felicia Rüdig

Kebsehe

Die Kebsehe gab es im Mittelalter. Sie wurde zwischen einem freien Mann (z. B. einem Gutsherren) und einer unfreien Frau (z. B. einer Leibeigenen) geschlossen. Sie war eher ein eheähnliches Verhältnis. Es konnten mehrere Kebsehen nebeneinander bestehen. Kinder aus dieser Ehe werden Kegel genannt. Wer also "mit Kind und Kegel" unterwegs ist, reist mit allen seinen ehelichen, unehelichen und eheähnlichen Kindern.

Das Großherzogtum Berg -  Kleve ist einer der Vorläuferstaaten - neben dem wesentlich größeren Königreich Preußen - des heutigen westdeutschen Bindestrich-Bundeslandes Nordrhein-Westalen. Das Großherzogtum ist nach dem 2. Weltkrieg in Nordrhein-Westfalen aufgegange; es existiert also heute nicht mehr. "Sein Recht wurde aber offiziell nie aufgehoben und gilt daher auch heute noch," berichtet Nepomuk, örtlicher Professor für Rechtsgeschichte.

Grund genug, sich um die Fortentwicklung des deutschen regionalen Rechtssystemns zu bemühen - meint zumindest er. Sein Vorschlag: "Schauen wir uns doch mal die einzelnen Paragrsphen des Gesetzes, übertragen in moderne Sprache, an."

Paragrapf 1 besagt: "Die Kebsehe ist eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen eine freien Bürger und einer Leibeigenen."

Für den normalsterblichen Rechtsverdreher ist die Sache damit klar. Die Leibeigenschaft ist abgeschafft; zumindest in der juristischen Theorie ist damit klar, daß es die Kebsehe bei uns nicht geben kann. In der Theorie sind alle Menschen gleich.

Kniffelig wird es bei den Feinheiten. "Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert die Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft." So Nepomuk. "Muß man aber wirklich zusammen leben, um rechtswirksam verheiratet zu sein?" fragt er spitzfindig. "Oder reicht es, wenn die Zweitfrau in einem Nebengebäude untergebracht ist?"

Noch spitzfindiger: "Unternehmer A ist zwar verheiratet, lebt von seiner Ehefrau B aber getrennt A möchte sich aus wirtschaftlichen Grüunden nicht von B scheiden lassen. A ist total in seine Sekretärin C verliebt. Bei der Kebsehe könnten A und C heiraten und glücklich zusammen werden."

Ein Mensch kann nur jeweils mit einem anderen Menschen verheiratet sein. So besagt es das bundeseinheitliche Eherecht. So soll Bigamie verhindert werden. Ein Harem mit mehreren Ehefraue - wie etwa in Arabien und Nordafrika - soll so verhindert werden.

Schauen wir uns aber mal die lebenspraktische Situation in dem ehemaligen Gro0herzogtum an. Dort ist das Neuheidentum als moderne religiöse Praxis weit verbreitet. "Dort gibt es Ehen auf Zeit, Ehen zur Probe, Ehen auf Probe und Ehen zur linken Hand," erklärt Rodgerian, seines Zeichens selbst neuheidnischer Priester.

Seinen Worten zufolge ist es im Neuheidentum bergischer Prägung durchaus möglicch (und auch üblich), mehrere Frauen zeitgleich "auszuprobieren" - "man möchte sich als Mann schließlich sicher sein, am Ende die richtige, weil passende Ehefrau zu ehelichen." Würde man das bergisch-klevische Eherecht heutigen neuheidnischen Gepflogenheiten anpassen, wäre allen Beteiligten geholfen. Zumindest seiner Meinung nach.

"Wir können auch nach Island auswandern," droht Rodgerian. "Das Neuheidentum ist dort Staarareligion In dieser Inselrepublik im nördliche  Atlantik könnten wir dann unseren Glauben (einschließlich der Eheformen) ungestört ausleben."

§ 2: Der EHemann kann die Scheidung ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung vollziehen.

Das müsse sofort geändert werden! Fordert zumindest Agatha Louisa, die Vorsitzende des regionalen Zusammenschlusses feministisch - frauenbewegter Wählervereinigungen. "Wir werden so zu billigen Haushälterinnen, die bei Nicht-mehr-Bedarf kurzerhand aus dem Haus geworfen werden können. Und das auch noch ohne soziale Absicherung."

"Also bitte," hält Rodgerian dagegeb. "Wie will man als Mann denn sonst billiges Personal für den Tempeldienst bekommen? Die Weiber wären dann doch nur unzüchtig und würden nur an Sex und Geschlechtsverkehr denken." Was ihm wutschnaubende Blicke der Frauenrechtlerin einheimst.

§ 3: Die Kebsehe wird formlos vor einem Priester geschlossen.

"Können wir so belassen," wie Priester aller Religionsgemeinschaften meinen. "Ein Verwaltungsakt sollte es schon sein," hält Nepomuk dagegen. "Sonst verlieren am Ende alle Beteiligten den Überblick."

Die Diskussion dauert noch an.

§ 4 besagt, daß Kinder aus Kebsehen als unehelich gelten, Kegel genannt werden und nicht erbberechtigt sind.

"Das muß auf jeden Fall geändert werden," fordert Baldur-Balduis, Vorsitzender der Rheinischen Kegel. Genetisch sei man auf jeden Fall das Kind seines Vaters. In Zeiten von Patchwork - Familien, hohen Scheidungsraten, Seitensprüngen, Leihmütterschaften u. v. m. sei eine rechtlche Ungleichbehandlung von Kegeln zumindest juristisch nicht vermittelbar. "Das widerspricht der Menschenwürde."

Ob wohl Vetternwirtschaft helfen würde, überlegt Rodgerian. War die Mutter beispielsweise Tempeldienerin, könnte ihre Tochter ebenfalls Tempeldienerin werden und ein Sohn einen niederrangigen neuheidnischen Priesterposten erhalten. "Es hängt natürlich von dem Kind und seinen Talenten und Veranlagungen ab. Außerdem sei darauf hingewiesen, daß es heute keine reichen Fürsten und Industriekapitäne mehr gibt. Wirtschaftlich ist für Kegel i. d. R. also nichts zu machen."

Und was ist damit, das altertümliche Gesetz einfach komplett abzuschaffen? Davon halten alle Beteiligten nichts. "Alternative Eheformen haben bei uns einfach Tradition," heißt es einstimmig.

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Veröffentlicht auf e-Stories.de am 10.05.2022. - Infos zum Urheberrecht / Haftungsausschluss (Disclaimer).

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